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Bauen - Raumplanung und Baurecht

Harmonisierung der Technischen Bauvorschriften

Mit Landesgesetzblatt LGBl Nr 83/2007 vom 20.12.2007 wurde die Bautechnikverordnung, mit Landesgesetzblatt LGBl Nr 84/2007 vom 20.12.2007 die Novelle zur Baueingabeverordnung kundgemacht. Diese Verordnungen sind am 01.01.2008 in Kraft getreten.

 
1. Bautechnikverordnung:

Die Bautechnikverordnung orientiert sich in weiten Teilen an den von allen neun Ländern beschlossenen Richtlinien des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) und trägt somit zur österreichweiten Harmonisierung der Bestimmungen bei. In einigen Bereichen, insbesondere beim energiesparenden Bauen, setzt das Land aber die eigenen, traditionell ehrgeizigeren Standards um.
 

Einführung des Energieausweises:
Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung des Energieausweises. Dieser dokumentiert die energetische Gebäudequalität bzw. den Energieverbrauch des Gebäudes.

Brandschutz: Gleiche Standards für gleiche Gebäudetypen
Hinsichtlich des Brandschutzes sollen die Richtlinien eine Vereinheitlichung des Standards für gleichartige Gebäudetypen in allen österreichischen Ländern herbeiführen.
Hervorzuheben sind folgende Neuerungen:

  • Impulse für den Holzbau: Mobilität der konstruktiven Verwendung von Holz für Gebäude mit bis zu vier oberirdischen Geschossen.
  • Mehr Sicherheit: Verpflichtende Installation von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen.
     

Den in der Bautechnikverordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinien 1-6 eingehalten werden.
 

OIB-Richtlinie 1     Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
OIB-Richtlinie 2     Brandschutz
OIB-Richtlinie 2.1  Brandschutz bei Betriebsbauten
OIB-Richtlinie 2.2  Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
OIB-Richtlinie 3     Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
OIB-Richtlinie 4     Nutzungssicherheit
OIB-Richtlinie 5     Schallschutz
OIB-Richtlinie 6     Energieeinsparung und Wärmeschutz
 

Abweichungen Vorarlbergs von den OIB-Richtlinien mit Zustimmung der betroffenen öffentlichen Institutionen und Kammern:

  • Die lichte Raumhöhe bei Aufenthaltsräumen in Wohngebäuden muss mindestens 2,40 m betragen (anstatt 2,50 m).
  • Die Ableitung von Abwässern in Abort- und Jauchegruben ist nur bei der Landwirtschaft dienenden Gebäuden zulässig.
  • Bauwerke mit vier oder mehr Geschoßen und mehr als zehn Wohneinheiten sind  mit einem Personenaufzug auszustatten. Bei Wohngebäuden, die mit einem Personenaufzug auszustatten sind, müssen die Wohnungen stufenlos erreichbar sein und die Nasszellen einen Wendekreis von 1,5 m aufweisen oder nach Punkt 8.1.2 der OIB-Richtlinie 4 anpassbar sein.
  • Heizwärmebedarf bei Neubau von Wohngebäuden: 55 kWh/m².a.
  • Heizwärmebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden: 80 kWh/m².a.
  • Heizwärmebedarf bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden: 20 kWh/m³.a.
  • Heizwärmebedarf bei umfassender Sanierung von Nicht-Wohngebäuden: 27,6 kWh/m³.a.
     

Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Den in § 2 festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn bei einer Änderung eines Gebäudes die Anforderungen an Energieeinsparung und Wärmeschutz aufgrund des Baubestandes nicht eingehalten werden können oder dies wirtschaftlich nicht zumutbar wäre.


2. Änderung der Baueingabeverordnung:
Der Entwurf einer Verordnung über die Änderung der Baueingabeverordnung dient im Wesentlichen dazu, die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf Verordnungsebene umzusetzen; es soll insbesondere ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energieausweis) eingeführt werden.

 
Für allfällige Fragen stehen folgende Ansprechpersonen im Amt der Landesregierung sowie beim Energieinstitut Vorarlberg und die Brandverhütungsstelle Vorarlberg zur Verfügung:

  • Rechtsfragen: Dr Sabine Miessgang, Tel 05574/511 DW 27117
  • Bautechnische Fragen (OIB-Richtlinien 1, 3, 4, 5): DI Kornelia Rhomberg; Tel 05574/511 DW 27310
  • Brandschutz (OIB-Richtlinien 2, 2.1, 2.2): Brandverhütungsstelle Vorarlberg; Tel 05574/421360
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz (OIB-Richtlinie 6): Energieinstitut Vorarlberg; Tel 05572/31202 (DI Dr Adolf Groß, DW 90; Martin Brunn, DW 76)

Die aktuelle Bautechnikverordnung (LGBl Nr 83/2007), die Novelle sowie die aktuelle Baueingabeverordnung (LGBl Nr 62/2001, 84/2007) samt den Erläuterungsberichten finden Sie hier als PDF-Dokumente:
 

Bautechnikverordnung
Erläuterungsbericht
 

Novelle der Baueingabeverordnung
Erläuterungsbericht zur Novelle der Baueingabeverordnung
Baueingabeverordnung


Die aktuellen OIB-Richtlinien 1-6 (Ausgabe April 2007) finden Sie hier als PDF-Dokumente:
 

Begriffsbestimmungen

OIB-Richtlinie 1:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Erläuternde Bemerkungen

OIB-Richtlinie 2:
Brandschutz
Erläuternde Bemerkungen
 

OIB-Richtlinie 2.1:
Brandschutz bei Betriebsbauten
Erläuternde Bemerkungen
 

OIB-Richtlinie 2.2:
Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
Erläuternde Bemerkungen
 

OIB-Richtlinie 3:
Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
Erläuternde Bemerkungen
 

OIB-Richtlinie 4:
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Erläuternde Bemerkungen
 

OIB-Richtlinie 5:
Schallschutz 
Erläuternde Bemerkungen
 

OIB-Richtlinie 6:
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“
und zum OIB-Leitfaden
„Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“
 

Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden
 

Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke
 

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